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   BGH, 15.06.2022 - XII ZB 85/22   

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https://dejure.org/2022,19795
BGH, 15.06.2022 - XII ZB 85/22 (https://dejure.org/2022,19795)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2022 - XII ZB 85/22 (https://dejure.org/2022,19795)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 (https://dejure.org/2022,19795)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 2
    Erforderlichkeit einer Betreuung bei fehlender Eignung des Vorsorgebevollmächtigten

  • Wolters Kluwer

    Einrichten der Betreuung für einen Betroffenen trotz Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht; Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 2
    Steht die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 2
    Einrichten der Betreuung für einen Betroffenen trotz Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht; Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ungeeignete Bevollmächtigte - oder: Betreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1300
  • MDR 2022, 1099
  • FGPrax 2022, 215
  • FamRZ 2022, 1647
  • Rpfleger 2023, 89
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20

    Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen bei Erforderlichkeit;

    Auszug aus BGH, 15.06.2022 - XII ZB 85/22
    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20, FamRZ 2021, 1654 und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20, FamRZ 2021, 1236).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 Rn. 25 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236 Rn. 6 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 Rn. 27 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 21.04.2021 - XII ZB 164/20

    Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten bei bestehender Uneinigkeit zwischen seinem

    Auszug aus BGH, 15.06.2022 - XII ZB 85/22
    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20, FamRZ 2021, 1654 und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20, FamRZ 2021, 1236).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 Rn. 25 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236 Rn. 6 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 Rn. 27 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 674/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer

    Auszug aus BGH, 15.06.2022 - XII ZB 85/22
    Denn die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt, und unterliegt damit einem anderen - nämlich strengeren - Maßstab als dem bei der Prüfung nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB anzulegenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20 - FamRZ 2020, 1297 Rn. 15 mwN und BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff.).

    Das gilt auch für die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, deren Erforderlichkeit das Landgericht mit Blick auf die nun zu treffenden Feststellungen zur Geeignetheit der Beteiligten zu 1 erneut zu beurteilen haben wird (vgl. zu den Voraussetzungen insoweit und insbesondere zum Vorrang einer Kontrollbetreuung Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff.).

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 61/20

    Bestellung eines Betreuers für "alle Angelegenheiten" des Betroffenen aufgrund

    Auszug aus BGH, 15.06.2022 - XII ZB 85/22
    Denn die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt, und unterliegt damit einem anderen - nämlich strengeren - Maßstab als dem bei der Prüfung nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB anzulegenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20 - FamRZ 2020, 1297 Rn. 15 mwN und BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff.).
  • BGH, 16.11.2022 - XII ZB 212/22

    Betreuungssache: Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur persönlichen

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 - FamRZ 2022, 1647 Rn. 9 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 - FamRZ 2022, 1647 Rn. 10 mwN).

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